Die Straf- und Zivilklägerin hingegen habe mehrmals täglich Sex gewollt und ihn zu diesem Zweck zuweilen sogar um 04:00 Uhr morgens geweckt (pag. 120, Z. 555 ff.). Insgesamt sei es während der gesamten Beziehung aber nur etwa 6 Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 137, Z. 255; pag. 736, Z. 20). Seine Darstellung der Straf- und Zivilklägerin als – pointiert ausgedrückt – geradezu sexbesessene Ehefrau, die ihn frühmorgens geweckt, beim Höhepunkt physisch verletzt, zum Alkoholtrinken animiert und seinen Sohn «in eine falsche Richtung» gelenkt habe (vgl. hierzu auch pag.