742, Z. 21 ff.), was völlig unglaubhaft ist. Fragen zu seinem Sexualleben mit der Straf- und Zivilklägerin wich der Beschuldigte konstant aus und betonte stattdessen unablässig, dass Geschlechtsverkehr keine grosse Bedeutung für ihn aufweise, er deutlich weniger Erfahrungen damit habe als die Straf- und Zivilklägerin (pag. 120, Z. 548 f.; pag. 736, Z. 35 f.) und sein strenger Arbeitsalltag ihm weder genügend Zeit noch Energie dafür lasse (pag. 120, Z. 548 f.; pag. 736, Z. 29 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hingegen habe mehrmals täglich Sex gewollt und ihn zu diesem Zweck zuweilen sogar um 04:00 Uhr morgens geweckt (pag.