110, Z. 83 ff.). Von seiner ursprünglichen Behauptung, in Wahrheit liege Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu seinem Nachteil vor (pag. 116, Z. 382 ff.), war in der Folge nie wieder die Rede (vgl. pag. 119, Z. 526 f.; ebenso pag. 737, Z. 35). Stattdessen dramatisierte der Beschuldigte vor der Vorinstanz die Belastung des Strafverfahrens auf ihn (pag. 532, Z. 15 ff.) und behauptete vor der Kammer erstmals, dass er seinen Nebenerwerb, den er seit 21 Jahren innehat, in erster Linie ausübe, um sich davon abzulenken (pag. 742, Z. 21 ff.), was völlig unglaubhaft ist.