27 räumte ein, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden Parteien einer Ehefrau nicht ohne weiteres möglich ist, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen (pag. 110, Z. 83 ff.) bzw. dies gesellschaftliche Ächtung nach sich ziehen kann. Ob die Straf- und Zivilklägerin überdies vom Beschuldigten in der gemeinsamen Familienwohnung «eingesperrt» worden war, ist nicht relevant. Sie hatte aufgrund der Umstände kaum Möglichkeiten, woanders hin zu gehen (pag. 92, Z. 213 f.; sinngemäss auch der Beschuldigte, pag. 112, Z. 160 f. und Z. 167 ff.).