(Ort) nicht verstanden werden. Schlüssig erklären konnte er diese Vorgänge vor der Kammer jedenfalls nicht (vgl. pag. 742, Z. 29 ff.; pag. 743, Z. 30 ff.). Die Diskrepanz zu seiner Darstellung der Beziehung offenbart ein unstimmiges, gegenangriffiges und letztlich unglaubhaftes Aussageverhalten. Verallgemeinernd lässt sich zur Beziehung sagen, dass die Straf- und Zivilklägerin, wie in der Anklageschrift umschrieben, aufgrund der sozialen Umstände vom Beschuldigten abhängig war. Sie befand sich in einem fremden Land, dessen Amtssprachen sie nicht beherrscht, und verfügte über kein nennenswertes soziales Netz. Da die Straf- und Zivilklägerin darüber hinaus kaum eigene finanzielle Mittel