Im vorliegenden Verfahren ist, wie gesagt, nicht auf die zahlreichen Konflikte in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einzugehen. Entscheidend ist lediglich, dass ihre Beziehung während des Zusammenlebens erheblich getrübt war und sich der Beschuldigte bereits 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit von der Straf- und Zivilklägerin scheiden lassen bzw. sie «nach Y.________ (Land) zurücksenden» wollte (pag. 14). Anders kann sein Schreiben an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018 (pag. 183) sowie die Meldungen bei der Gemeinde und der Polizeiwache F.________ (Ort) nicht verstanden werden.