117, Z. 418 f.). Vorgänge in der ersten Beziehung des Beschuldigten ermöglichen zudem keinen direkten Rückschluss auf die Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin. Mit seiner ersten Ehefrau war der Beschuldigte deutlich länger zusammen und aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Beziehungsdynamik dürfte schon aus diesem Grund anders gewesen sein. Die Zeugenaussagen der Exfrau des Beschuldigten haben aus diesen Gründen in diesem Punkt keinen Beweiswert. Im vorliegenden Verfahren ist, wie gesagt, nicht auf die zahlreichen Konflikte in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einzugehen.