Insofern erscheinen ihre Aussagen stimmig und glaubhaft. Die Zeugenaussagen der Exfrau des Beschuldigten, AD.________, sind nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Es ist offensichtlich, dass sie den Beschuldigten nicht belasten wollte – wohl wegen der gemeinsamen Kinder und der familiären Verbindungen im gemeinsamen Herkunftsland (pag. 28, Z. 263 f.) als Berührungspunkte. So behauptete sie beispielsweise, dass der Beschuldigte in ihrer 15-jährigen Beziehung nie tätlich gegen sie geworden sei (pag. 28, Z. 241), wohingegen der Beschuldigte aussagte, seine Exfrau habe derartige Vorwürfe gegen ihn erhoben (pag. 117, Z. 418 f.).