26 ihrer Beschreibung des Beschuldigten und ihrer Beziehung korrespondiert. Die aktenkundige Eingabe des Beschuldigten an den Migrationsdienst (pag. 183) passt darüber hinaus ebenso zur von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Beziehungsdynamik, wie die Tatsache, dass der Beschuldigte einige Tage vor ihrer ersten polizeilichen Vorsprache die Polizei informierte, dass sie wegen Ferienabwesenheit alleine zuhause sei (pag. 14; vgl. dazu seine widersprüchlichen Erklärungen vor der Kammer, pag. 741 f., Z. 25 ff.; pag. 744, Z. 23 ff.). Insofern erscheinen ihre Aussagen stimmig und glaubhaft.