die zivile Hochzeit in der Schweiz habe lediglich der Absicherung ihres Aufenthalts gedient und keine emotionale Bedeutung gehabt (pag. 72, Z. 946 ff.). Sie erhob ebenfalls diverse Anschuldigungen gegen den Beschuldigten, die jedoch in oberer Instanz nicht verfahrensgegenständlich sind bzw. gar nicht erst zur Anklage gebracht wurden, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Ersichtlich und entscheidend ist jedenfalls, dass – wenn es auch gerichtsnotorisch kein typisches Opferverhalten gibt – das von der Polizei dokumentierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit