Ob der Beschuldigte tatsächlich eine Affäre führte oder die Straf- und Zivilklägerin nur einen dahingehenden Verdacht hatte, ist nicht relevant und daher nicht weiter zu untersuchen. Der Verteidigung kann überdies nicht gefolgt werden, soweit sie es als unstimmig und widersprüchlich bezeichnet, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten trotz dem (bestrittenen) ersten Vorfall um den 22. Mai 2018 zivil geheiratet habe. Die Straf- und Zivilklägerin gab konstant an, für sie sei die religiöse Heirat in Y.________ (Land) entscheidend gewesen; die zivile Hochzeit in der Schweiz habe lediglich der Absicherung ihres Aufenthalts gedient und keine emotionale Bedeutung gehabt (pag.