40, Z. 384 und Z. 396 f.; dazu eingehender E. 18.2 unten). Dies deckt sich zeitlich mit dem Schreiben des Beschuldigten an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018, wonach er sich von der Straf- und Zivilklägerin scheiden lassen wolle (pag. 183). Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zur angeblichen Affäre sind, entgegen der Verteidigung, derweil nicht entscheidend für die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ob der Beschuldigte tatsächlich eine Affäre führte oder die Straf- und Zivilklägerin nur einen dahingehenden Verdacht hatte, ist nicht relevant und daher nicht weiter zu untersuchen.