Es spricht für sich, dass die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand, keine Amtssprache beherrscht und sich kaum verständigen konnte, mit solcher Vehemenz Hilfe suchte. Sie hatte zudem offenbar ihre Gründe, den Beschuldigten über die Vorsprachen bei der Polizei im Dunkeln zu lassen. Entgegen der Verteidigung ist überdies nicht von Belang, dass die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt die oberinstanzlich zu untersuchenden Vorwürfe noch nicht erwähnte (vgl. pag. 748). Es erscheint lebensfremd, dass sie während fünfminütigen Vorsprachen bei beliebigen, ihr unbekannten Polizeibeamten ihr Sexualleben mit dem Beschuldigten ausführlich darlegen würde.