36, Z. 161 ff.). Ihr Verhalten deckt sich derweil mit ihren Angaben über das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten. Sie meldete sich am 9. Juli 2018 erstmals bei der Polizeiwache in F.________ (Ort), konnte sich kaum mit den Polizeibeamten verständigen und wollte nach 5 Minuten wieder nach Hause, weil der Beschuldigte nicht von ihrer polizeilichen Vorsprache erfahren sollte (pag. 13 f.). In den folgenden Wochen wiederholte sich diese Szene. Es spricht für sich, dass die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand, keine Amtssprache beherrscht und sich kaum verständigen konnte, mit solcher Vehemenz Hilfe suchte.