Diese hätten kaum zum Scheidungswillen rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit geführt. Die Tendenz des Beschuldigten, die Verantwortung für die Beziehungsprobleme und die Trennung der Straf- und Zivilklägerin zuzuschieben, spricht für sich und reiht sich nahtlos in eine ganze Reihe weiterer Anschuldigungen gegen sie ein. Dem Beschuldigten zufolge habe die Straf- und Zivilklägerin ihn bedroht und genötigt (pag. 114, Z. 264 ff.), unter falschem Namen eine Schmierenkampagne gegen ihn geführt (pag. 118, Z. 463 ff.) sei ohne Führerschein Auto gefahren (pag. 115, Z. 311 f.; demgegenüber Z. 326 ff.)