vgl. demgegenüber pag. 742, Z. 1 ff.) – mit der Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin nicht zufrieden war und diese eigentlich beenden bzw. sie zum Auszug bewegen wollte. Entgegen der Verteidigung betraf dies offensichtlich nicht lediglich äussere Umstände, wie beispielsweise die finanziellen Verhältnisse (vgl. pag. 748). Diese hätten kaum zum Scheidungswillen rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit geführt.