Gegenüber der Gemeinde F.________ (Ort) hatte der Beschuldigte gleichermassen erklärt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn für eine Aufenthaltsbewilligung ausgenutzt habe und er sie schon zwei Monate nach ihrer Einreise nicht mehr haben wolle (pag. 5). Mitte September 2018 hatte er sich sodann bei der Polizei in F.________ (Ort) erkundigt, wie er vorgehen müsse, wenn er sich von seiner Frau trennen und sie zurück nach Y.________ (Land) schicken wolle (pag. 14). Es liegt angesichts dieser Aktenstücke auf der Hand, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Beteuerungen noch vor der Kammer (pag. 739 ff., Z. 42 ff.; vgl. demgegenüber pag.