17.2 Aussagen der Parteien unter Einbezug der objektiven Beweismittel Die Aussagen der Parteien zu ihrer Beziehung widersprechen sich diametral, lassen sich aber anhand der weiteren Beweismittel verifizieren. So lässt sich insbesondere die Darstellung des Beschuldigten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Er behauptete an seiner Erstbefragung vom 1. November 2018, an der er erstmals mit den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin konfrontiert wurde, er wisse nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin seine Wohnung verlassen und sich von ihm getrennt habe (pag. 113, Z. 208 ff.).