Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht jeder «Nebenschauplatz» des vorliegenden Verfahrens zu untersuchen ist. Nachfolgend wird zunächst die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin beleuchtet, wobei nicht auf jeden einzelnen Streitpunkt eingegangen wird (E. 17 unten). Anschliessend wird das Aussageverhalten der beiden Parteien im Hinblick auf die Vorwürfe untersucht (E. 18.1 f. unten) und eine gesamthafte Beweiswürdigung vorgenommen (E. 18.3 unten).