Die sozialen Umstände der Straf- und Zivilklägerin sowie die daraus resultierende limitierte Widerstandsfähigkeit sind überdies Gegenstand des Anklagesachverhalts. Ihre Beziehung hat insoweit durchaus Bedeutung für die Beweiswürdigung. Aus diesem Grund erscheint die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise, jeden Vorwurf bei der Beweiswürdigung isoliert zu betrachten, nicht sachgerecht (vgl. Ziff. III.C.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 595). Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht jeder «Nebenschauplatz» des vorliegenden Verfahrens zu untersuchen ist.