sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen verwiesen (pag. 723 ff.; pag. 733 ff.). Es wird darauf verzichtet, jedes verfügbare Beweismittel einzeln zu würdigen und stattdessen – mit Ausnahme der Würdigung der verfügbaren Aussagen – auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.C.4.1.-C.4.15. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 612 ff.). Abweichungen und Ergänzungen zu den einzelnen Beweismitteln werden in der nachfolgenden Würdigung direkt eingebaut. Zu untersuchen sind die vorerwähnten vier Vorfälle gemäss der Anklageschrift, wofür in erster Linie die Aussagen der Parteien entscheidend sind.