16. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. III.C.3.1.-C.3.15. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 597 ff.). Auch für die Zusammenfassung der subjektiven Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.C.3.21.-C.3.23. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 610 ff.) sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen verwiesen (pag