Ein Komplott im Hinblick auf einen ausländerrechtlichen Härtefall könne aufgrund ihrer Sprachkenntnisse ausgeschlossen werden. Die Straf- und Zivilklägerin sei über einen mehrjährigen Zeitraum sehr oft befragt worden. Gewisse Widersprüche seien nachvollziehbar. Jedoch sei es kaum vorstellbar, dass die von ihr erhobenen, spezifischen Vorwürfe erfunden worden seien. Die Vorfälle habe sie nicht gleichförmig geschildert, sondern mit individuellen Gedanken, Interaktionen und Gefühlen verknüpft. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin könne abgestellt werden (pag. 755 ff. und pag. 758).