Die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte habe sie detailliert, schlüssig und konstant wiedergegeben. Ihre Aussagen seien mit Interaktionen sowie Komplikationen verknüpft und die an der oberinstanzlichen Einvernahme gezeigten Gefühlsregungen seien eindrücklich. Entscheidend sei weiter, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet habe. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seien somit