Die Straf- und Zivilklägerin habe zu allen Vorwürfen im Kern gleichbleibend ausgesagt. Ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach es zu einvernehmlichem Oralverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei, werde aus dem Kontext gerissen. Die von der Vorinstanz angegebenen Widersprüche zu den weiteren Vorwürfen seien nicht ausschlaggebend, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensdauer. Die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte habe sie detailliert, schlüssig und konstant wiedergegeben.