Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, ein mögliches Motiv der Straf- und Zivilklägerin für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Demgegenüber sei anhand der Akten klar, dass die Ehe zwischen den Parteien schnell zerrüttet gewesen sei und der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin habe loswerden wollen. Es sei zu vermuten, dass er sie durch sein Verhalten habe zum Gehen bewegen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin habe zu allen Vorwürfen im Kern gleichbleibend ausgesagt.