Auch zum erstinstanzlichen Schuldspruch würden sich jedoch Widersprüche finden. So habe die Straf- und Zivilklägerin vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, sie habe freiwillig Oralverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, was dem erstellten Sachverhalt der Vorinstanz zuwiderlaufe. Der Beschuldigte wiederum habe stringent und konstant ausgesagt. Etwas Anderes als pauschales Bestreiten, wie die Vorinstanz es ihm angelastet habe, sei ihm gar nicht möglich gewesen. Die angebliche Kargheit und Detailarmut seiner Aussagen lasse sich mit kulturell bedingter Scham erklären. Insgesamt sei somit auf seine Aussagen abzustellen.