I.1.1. AKS würden geringfügige Widersprüche, aber auch zahlreiche Realkennzeichen beinhalten und seien im Wesentlichen konstant geblieben. Dieser Vorwurf lasse sich gestützt auf ihre Aussagen erstellen. Zum ersten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS seien erhebliche Widersprüche betreffend die Örtlichkeiten, die Handlungsabläufe sowie die Folgen erkennbar. Zu den übrigen Vorfällen gemäss Ziff. I.1.2. AKS habe die Straf- und Zivilklägerin nur einmal detaillierte Aussagen