14. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass sich den vorhandenen objektiven Beweismitteln nichts Wesentliches zum bestrittenen Sachverhalt entnehmen lasse. Betreffend das Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 (pag. 186) könne ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die vorliegenden Vorwürfe zur Begründung eines ausländerrechtlichen Härtefalls erfunden habe. Die Arbeitszeiterfassung des Beschuldigten (pag. 332 ff.) entlaste diesen nicht.