11. Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung sowie zur Aussagenanalyse In diesem Punkt wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.A. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 592 ff.), wobei Folgendes ergänzt bzw. hervorgehoben werden kann: Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.