10. Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht mit Bezug auf alle drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Vorfälle vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018, 5. Juli 2018) sowie den Vorwurf der Schändung (Vorfall vom 20. Juni 2028) eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes gerügt (pag. 856 ff). Da das Bundesgericht hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juni 2018 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bejahte und die Beschwerde in diesem Punkt guthiess, ging das Bundesgericht in der Folge auf die diesbezüglich geltend gemachten Widersprüche nicht mehr ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3.3).