8. Kognition der Kammer Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist das Ereignis vom 20. Juni 2018 (Tatvorwurf der Schändung evt. sexuelle Nötigung, angeblich begangen am 20. Juni 2018) nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 1.2.1 zu prüfen. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu übernehmen.