955). Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist einzig der Schuldspruch wegen Schändung, angeblich begangen am 20. Juni 2018. Dem Antrag des Beschuldigten auf vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten kann daher im Neubeurteilungsverfahren nicht Folge geleistet werden, zielt dies doch am Verfahrensgegenstand vorbei. Gleiches gilt für die entsprechenden Beweisanträge (pag. 1004).