8 des Beschlusses vom 30. April 2024 (pag. 953 ff). Unzutreffend ist die Ansicht des Beschuldigten, dass im Neubeurteilungsverfahren aufgrund der Aufhebung des Urteils unter Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung auch neue Beweisanträge respektive Beweismittel zu allen angeklagten Sachverhalten unterbreitet werden können (pag. 938 ff). Wie bereits mit Beschluss vom 30. April 2024 festgehalten wurde, darf sich das Gericht im Neubeurteilungsverfahren nur noch mit den durch das Bundesgericht kassierten Teilen erneut befassen (pag. 955).