Diese Anpassungen haben Einfluss auf die vorzunehmende Strafzumessung. Da bei der Strafzumessung die jeweils aktuelle persönliche (insb. auch finanzielle) Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) und ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, Beweisanträge zu stellen, die sich diesbezüglich ergeben könnten (pag. 916 Ziff. 3 und 4). Offensichtlich gleiches ergibt sich auch aus Ziff. 8 des Beschlusses vom 30. April 2024 (pag.