900). Der Beschuldigte geht fehl in der Ansicht, dass das Gericht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 das Beweisverfahren wieder aufgemacht und dazu eingeladen habe, umfassend neue Beweisanträge zu stellen (pag. 1038 f.). Diesbezüglich wurde bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2024 festgehalten, dass nur der Schuldspruch wegen Schändung im Neubeurteilungsverfahren nicht bestätigt werde und des Weiteren ein Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, beabsichtigt sei (pag. 916 Ziff. 2). Diese Anpassungen haben Einfluss auf die vorzunehmende Strafzumessung.