17 Beschuldigten die rechtliche Würdigung der Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung moniert wurde (pag. 908 ff.). Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht habe mit der erfolgten Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich Schändung den Anklagegrundsatz verletzt, weshalb unter den gegebenen Umständen eine Verurteilung wegen Schändung ausscheide (pag. 900).