gen am 20. Juni 2018 (Dispositiv Ziffer II des Urteils vom 15. Dezember 2022), Rückzahlungspflichten, Schadenersatzpflicht sowie Kostenregelung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 nicht angefochten und insoweit akzeptiert. Das Bundesgericht beanstandete die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht und wies die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes ab (pag. 906 ff.). Ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde, soweit seitens des