Zur Begründung verweise die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden und die Unschuld des Berufungsklägers sowie die Unglaubhaftigkeit der Privatklägerin hätten unter anderem mit der Befragung der Zeugen (gemäss Antrag vom 28. März 2024) bewiesen werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden werde in Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin auf die mündlichen Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2022 verwiesen.