Die Generalstaatsanwaltschaft beantrage, den Berufungsführer wegen sexueller Nötigung, angeblich begangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen. Das Bundesgericht habe diesbezüglich festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie mit Bezug auf diese Vorwürfe den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe. Zur Begründung verweise die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023.