rufungsgericht angehalten, die gestellten Beweisanträge anzuhören. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz seien ohnehin von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Eine Begründung wie sie im Beschluss vom 30. April 2024 vorgenommen worden sei, sei willkürlich und es werde vorbehalten, den Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrage, den Berufungsführer wegen sexueller Nötigung, angeblich begangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen.