Das Berufungsgericht müsse nicht zur Stellung von Beweisanträgen einladen. Es sei jedoch gestattet, das Beweisverfahren zu eröffnen und die Parteien einzuladen, neue Beweisanträge zu stellen (BGE 143 IV 214 E.5.4.). Vorliegend habe das Berufungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2024 eingeladen, neue Beweisanträge zu stellen und damit das Beweisverfahren wieder aufgemacht. Mit dieser Einladung folge die Pflicht des Berufungsgerichts, solche Beweisanträge auch anzuhören und zu erwägen, ob es diese zulasse oder nicht.