15 Parteien wie auch dem Gericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt sei, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Das Berufungsverfahren beruhe gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden seien. Beweisanträge seien bereits in der Berufungserklärung anzugeben. Das Berufungsgericht müsse nicht zur Stellung von Beweisanträgen einladen.