Zur Begründung wurde angemerkt, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich bestritten würden, soweit der Beschuldigte nicht entlastet werde oder die Ausführungen mit den nachfolgenden übereinstimmen würden. Hinsichtlich der bereits in der Begründung vom 28. März gestellten Beweisanträge werde auf die dort festgehaltene Begründung verwiesen. Soweit sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf BGE 143 IV 214 berufe sei zu entgegnen, dass es den