Sowohl bezüglich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe könne der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Tagessatzhöhe sei auf CHF 120.00 festzulegen, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit ersichtlich – nicht verändert hätten. Die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten seien vom Beschuldigten zu tragen. Demgegenüber habe der Kanton Bern die auf die Einstellung und den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens zu tragen (pag. 1018 f.). 6.3 Beschuldigter/Berufungsführer (Stellungnahme)