Für die drei verbleibenden Vorfälle könne auch betreffend Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, S. 41 ff., verwiesen werden. Die Einsatzstrafe für den Vorfall um den 22. Mai 2018 sei auf 12 Monate festzulegen und anschliessend für den Vorfall um den 17. Juni 2018 um 6 Monate zu erhöhen. Damit sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Für den Vorfall um den 5. Juli 2018 sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen. Sowohl bezüglich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe könne der bedingte Vollzug gewährt werden.