Zur Begründung der Schuldsprüche könne daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, Ziff. 13.2, 14.1-14.3.2, 14.3.4, 16.1, 18.1, 18.2 und 18.4 verwiesen werden. Bezüglich der Ausführungen des Verteidigers betreffend Beweisanträge werde auf den Beschluss der 2. Strafkammer vom 30. April 2024 verwiesen. Diese Sachurteile seien aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils von der Neubeurteilung ausgenommen. Für die drei verbleibenden Vorfälle könne auch betreffend Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, S. 41 ff.