Der Beschuldigte sei – wie in der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2021 beantragt – erneut wegen sexueller Nötigung, begangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen. Diesbezüglich habe das Bundesgericht nämlich festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie mit Bezug auf diese Vorwürfe den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe. Zur Begründung der Schuldsprüche könne daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, Ziff.