14 Ziff. 18.3.2 sei der Beschuldigte bezüglich den Vorfall um den 20. Juni 2018 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weise nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf. Der Beschuldigte sei – wie in der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2021 beantragt – erneut wegen sexueller Nötigung, begangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen.