Das Verfahren werde nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dass dies notwendig sei, um den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht habe mit Bezug auf den Tatvorwurf der Schändung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, ausgeführt, der Einwand des Beschuldigten betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes sei begründet. Der Tatbestand der Schändung werde in der Anklageschrift vom 9. September 2020 weder objektiv noch subjektiv umschrieben. Zudem erwähne die Anklageschrift nicht einmal den Tatbestand. Unter diesen Umständen scheide eine Verurteilung wegen Schändung aus.